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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

...für die Lieferung und Montage, Stand 10/07

1. Allgemeines - Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir  in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung an den Kunden vorbehaltlich ausführen. 
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen  werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 


2. Angebot - Angebotsunterlagen

 a) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot bzw. aus dem Vertrag nichts anderes
ergibt.

 b) Liegt eine vom Kunden unterzeichnete Bestellung vor, ist dies ein bindendes Angebot. Die Fa.
Sicheneder GmbH ist berechtigt, das Angebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.



3. Preise und Zahlung

a) Die Fa. Sicheneder GmbH bezieht Photovoltaikanlagen von einem der führenden Hersteller. Diesem  gegenüber ist die Fa. Sicheneder GmbH verpflichtet, bei Mitteilung der Versandbereitschaft ab Werk Zahlung zu leisten. Dies vorausgesetzt, ist daher auch der Kunde verpflichtet, die Anlage bei 
Versandbereitschaft ab Werk der Fa. Sicheneder GmbH gegenüber zu bezahlen.

b) Für die Bezahlungen der sonstigen Leistungen gelten die Vorschriften des BGB. Die Fa. Sicheneder
GmbH ist berechtigt, einen Zahlungstermin zu benennen. Nach Ablauf dieses Zahlungstermins kann von  der Fa. Sicheneder GmbH unter Fristsetzung gemahnt werden. 
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung.

c) Der von der Fa. Sicheneder GmbH bei Vertragsabschluss genannte Preis ist gültig bis 4 Monate nach  Vertragsabschluss. Nach Ablauf von 4 Monaten behält sich die Fa. Sicheneder GmbH das Recht vor, die  Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder 
Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden dann dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

d) Besondere Zahlungsvereinbarungen haben Vorrang vor a), b), c).


4. Lieferzeit/Auftragsdurchführung

a) Die Liefer- und Montagezeit richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Der Beginn einer evtl.  vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der 
zeitgerechten Lieferverpflichtung der Fa. Sicheneder GmbH setzt des Weiteren die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Ereignisse aller Art, die von der Fa.  Sicheneder GmbH nicht verschuldet sind (z.B. Arbeitseinstellung, Betriebsstörungen, 
Transportstörungen, Liefersperren, Lieferverzug der Vorlieferanten), entbinden die Fa. Sicheneder
GmbH für die Dauer der Behinderung von der Lieferpflicht.

b) Der Kunde hat alle Handlungen vorzunehmen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich
sind, also z.B. die rechtzeitige Bereitstellung der Räume und der Vorarbeiten.


5. Abnahme

Die Lieferung der Photovoltaikanlagen nebst Montage ist nach Kaufrecht zu beurteilen. Dies deshalb, weil  kaufrechtliche Aspekte weit überwiegen. Eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung scheidet demzufolge aus. Unabhängig davon ist die Fa. Sicheneder GmbH berechtigt, Abnahme vom Kunden zu verlangen. 


6. Gewährleistung
 
a) Soweit der Kunde Unternehmer ist, setzen diese Mängelrechte voraus, dass der Kunde seinen, nach §  377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form  einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Fa. 
Sicheneder GmbH kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem  Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. 
Im Falle der Nacherfüllung ist die Fa. Sicheneder GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

 c) Evtl. Herstellergarantien gelten gesondert. 


7. Haftung auf Schadensersatz
 
a) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind  ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung bzw. Abnahme der Ware angezeigt wird. 

b) Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln  oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung besteht nur bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Fa. Elektro Sicheneder GmbH und deren gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen. 

c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens  oder grober Fahrlässigkeit, für evtl. garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 


8. Verjährungsfrist für Mängel- und Schadensersatzansprüche  

Die Rechte gemäß den vorstehenden Ziffern 6. und 7. verjähren nach 2 Jahren, gerechnet vom 
Verjährungsbeginn an. Längere Fristen von Herstellern bleiben hiervon unberührt.


9. Eigentumsvorbehalt
 
a) Die Fa. Sicheneder GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf
der Kunde die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

b) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollziehern, auf die Ware, wird der Kunde auf das Eigentum  der Fa. Sicheneder GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die 
Eigentumsrechte durchgesetzt werden können.  

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Sicheneder 
GmbH berechtigt, die Ware herauszuverlangen, sofern Rücktritt vom Vertrag erfolgt ist. 


10. Lösung vom Vertrag
Die Fa. Sicheneder GmbH ist berechtigt, bei unrichtigen Angaben über Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit  bedingen, z.B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kunden, bei Rohstoffmangel, bei höherer Gewalt, bei Streiks, bei Naturkatastrophen, sich vom Vertrag zu lösen. Dies erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kunden. 
Klarstellenderweise: Bei einem nur vorübergehenden Leistungshindernis darf keine Lösung vom Vertrag  erfolgen. 
Vertragslösung durch die Fa. Sicheneder GmbH ist etwa auch dann möglich, wenn der Zulieferer nicht liefert.  Die Befreiung von der Leistungspflicht tritt nicht ein, wenn die Fa. Sicheneder GmbH die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt hat. 
Im Falle der Lösung des Vertrags durch die Fa. Sicheneder GmbH, wird der Kunde über die
Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert und evtl. bereits erfolgte Gegenleistungen werden unverzüglich  erstattet. 


11. Gerichtsstand
Soweit möglich, also für den Fall, dass der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, wird als Gerichtsstand,
unabhängig vom Streitwert, das AG Eggenfelden bestimmt. 

Adresse

ELEKTRO Sicheneder GmbH
Habersbrunn 1                    
94424 Arnstorf

Kontakt

E-Mail: info@elektro-sicheneder.de
Tel: 08723/979706
Fax: 08723/979708